Liebe Schachfreunde,
gem.neuester Landesverordnung und Nachfrage direkt für Schach dürfen wir weiterhin unseren Spielbetrieb durchführen!
Mannschaftskämpfe mit 16 Personen sind also erlaubt, die sportlichen Wettkämpfe gelten nicht als private Treffen.
Viele Grüße
Heiko Spaan
Landesspielleiter
An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig – holsteinische Landesregierung hat eine konsolidierte Lesefassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen, die mit Änderungen vom 17. Und 23. Dezember ab dem 28. Dezember in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 18.Januar 2022 Gültigkeit hat.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
- Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern werden grundsätzlich untersagt.
- Treffen im privaten Raum sind nur noch mit maximal 10 Personen möglich. Dies betrifft ausdrücklich den Sport n i c h t.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen
- 5 Abs. 6 der Landesverordnung regelt, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern im Innen – und im Außenbereich unzulässig sind. Dies gilt auch für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder bei Sportwettbewerben ( § 11 Abs. 4 )
Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen
- 2 Abs. 4 der Landesverordnung regelt, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken im privaten Raum die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf 10 begrenzt ist. Als privater Raum wird die Wohnung und der dazugehörige Garten definiert.
Den organisierten Sport betrifft daher die Regelung nicht.
Wichtige Links
Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/211214_neufassung_bekaempfungsvo.html
FAQ-Seite Land:
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV