Liebe Schachfreunde,
auf Landesebene wird derzeit an einem einheitlichen 3G-Nachweiskonzept für z.B. Mannschaftskämpfe gearbeitet bzw. soll heute grob beschlossen werden (die Landesverordnung vom 20.9. wird viele zusätzliche Freiheiten geben).
Bei 3G muss jeder z.B. Mannschaftskampfteilnehmer geimpft, genesen oder getestet sein. Am Besten mit externen Nachweis. Aber geht es jemand anderes etwas an, womit man wann geimpft worden ist - eigentlich nur "dass geimpft worden ist". Es gibt auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft worden sind. Aber geht das allen etwas an oder kann man auch eine generelle Bestätigung für eine Mannschaft angeben?
Es gibt in einigen Einrichtungen einfach die Frage 3G ? und dann glaubt man dem Mannschaftsführer einfach, alles andere ist Datenschutz?
Es kann aber auch ein/eine Spieler/in ohne Test "erscheinen" und dann muss der Heimverein unter Aufsicht den Selbsttest durchführen lassen (Landesverordnung). Ob "muss" oder "kann" ist auch eine Frage, die diskutiert wird. Es soll keiner am Schachspielen gehindert werden und auch der Heimverein soll mit allen Mitteln mithelfen.
Die Fragen, wer den Test stellt/bezahlt und wie der Test wann und wo durchzuführen ist, das sind die Fragen, die wir einheitlich vorgeben wollen.
Auch ist noch die Frage: muss von jedem Team eine vollständige Kontaktdatenliste ausgefüllt werden (evtl. in verschlossenen Umschlag) und der Heimverein muss diesen dann ggf. bei seinem Spiellokal abgeben?
Auch für die Lösungen solcher Fragen werde ich noch Formulare als Hilfsmittel an die Vereine nach der morgigen Vorstandssitzung senden.
Vermutlich erst nach dem 20.09.2021 werden die Vereine von ihren Spiellokalen/ Vereinseinrichtungen/Schulen Bescheid bekommen, was in ihrem Bereich gelten soll, es sollen angeblich nur noch "Empfehlungen" sein.
Mal sehen was da kommt - vermutlich müssen wir mit jedem einzelnen Verein sprechen. Deshalb: bitte schon einmal dann nachfragen und mir einfach eine Mail schicken.
Viele Grüße
Heiko Spaan
Landesspielleiter
hier die Kernpunkte der Politik für eine neue Landesverordnung ab 20.9.2021 - Achtung das ist noch eine Diskussionsvorlage -aber schon von vielen befürwortet!
- Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Künftig dürfen sich unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen privat treffen. Für Ungeimpfte gilt eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
- Die Maskenpflicht wird in den meisten Innenräumen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
- Die noch bestehenden Regelungen zur Kontaktdatenerfassung in Innenräumen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (etwa Friseursalons, Massagestudios), Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
- In Innenbereichen gelten weiterhin die 3G-Regeln. Das betrifft Veranstaltungen und Feste, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken und Sporteinrichtungen.
- Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.
- Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
- In Beherbergungsbetrieben muss künftig nur noch bei der Anreise ein Impf-, Test-, oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Die Betriebe müssen auch weiterhin die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen.
- Bei Sportveranstaltungen gibt es keine Obergrenze für die Zahl der Zuschauer:innen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.
- Die Vorgaben für Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für den Betrieb ist ein Hygienekonzept und eine Testpflicht für nicht-immunisierte Gäste. Der Test darf zum Zeitpunkt des Einlasses maximal sechs Stunden alt sein, ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend.
- Die aktuellen Regelungen für Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen: Für Besucher:innen gelten weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.
Überall wo die 3G-Regel gilt, muss ein entsprechender Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden. Das Testergebnis darf maximal 24 (bei Antigen-Schnelltests) bzw. 48 Stunden (bei PCR-Tests) alt sein. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler:innen, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Als vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen gelten nach wie vor nur asymptomatische Personen ohne typische Coronavirus-Symptome.